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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06 AS   

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https://dejure.org/2009,121896
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06 AS (https://dejure.org/2009,121896)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.01.2009 - L 13 B 5/06 AS (https://dejure.org/2009,121896)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS (https://dejure.org/2009,121896)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 B 58/08
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren nicht in vollem, sondern lediglich in beschränktem Umfang, nämlich dahingehend zu überprüfen, ob sich das SG innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums gehalten hat, d. h. ob ihm bei seiner Entscheidung ein Ermessensfehler unterlaufen ist (Beschluss des Senats vom 19. Januar 2009 - Az.: L 13 B 57/08 AS/L 13 B 58/08 AS).

    Jedenfalls hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Kläger, der dafür Sorge tragen will, dass im Falle der späteren Erledigung seiner Untätigkeitsklage in der Hauptsache eine für ihn günstige Kostenentscheidung ergeht, vor Ablauf der Frist des § 88 Abs. 2 SGG nochmals an den Grundsicherungsträger zu wenden hat, um sich nach dem Sachstand des Widerspruchsverfahrens zu erkundigen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 18. April 2008 - Az.: L 13 B 100/07 AS und L 13 B 101/07 AS sowie vom 19. Januar 2009 - Az.: L 13 B 57/08 AS/L 13 B 58/08 AS).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2005 - L 8 B 69/05

    Rechtmäßigkeit eines Kostenbeschlusses; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der abweichenden Auffassung des SG Oldenburg zur Rechtsnatur der Untätigkeitsklage, es handele sich entgegen der überwiegenden Auffassung nicht um ein so genannte Bescheidungsklage (siehe hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2005 - Az.: L 9 B 9/06 AS; Beschluss vom 17.11.2006 - Az.: L 7 B 3/06 AS; Beschluss vom 20.12.2005 - Az.: L 8 B 69/05 SO), zu folgen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.12.2005 - L 9 B 9/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der abweichenden Auffassung des SG Oldenburg zur Rechtsnatur der Untätigkeitsklage, es handele sich entgegen der überwiegenden Auffassung nicht um ein so genannte Bescheidungsklage (siehe hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2005 - Az.: L 9 B 9/06 AS; Beschluss vom 17.11.2006 - Az.: L 7 B 3/06 AS; Beschluss vom 20.12.2005 - Az.: L 8 B 69/05 SO), zu folgen ist.
  • LSG Bayern, 26.02.2007 - L 13 B 53/07

    Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei sich widersprechenden

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Verhält es sich aber so, hätte also ein bemittelter verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hat, seine Rechte nicht in gleicher Weise (Anrufung des Sozialgerichts) geltend gemacht, sondern vernünftigerweise einen kostengünstigeren Weg zur Durchsetzung seiner Rechte gewählt, so erweist sich die Rechtsverfolgung, die von den Klägern am 07. August 2006 erhobene Untätigkeitsklage, als mutwillig i. S. des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 19. März 2007 - L 13 B 53/07 AS - m. w. Nachw.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2006 - L 7 B 3/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 13 B 5/06
    Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der abweichenden Auffassung des SG Oldenburg zur Rechtsnatur der Untätigkeitsklage, es handele sich entgegen der überwiegenden Auffassung nicht um ein so genannte Bescheidungsklage (siehe hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.12.2005 - Az.: L 9 B 9/06 AS; Beschluss vom 17.11.2006 - Az.: L 7 B 3/06 AS; Beschluss vom 20.12.2005 - Az.: L 8 B 69/05 SO), zu folgen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 69/12
    So wie etwa in Fällen einer Untätigkeitsklage der kostengünstigere Weg vor Erhebung der Klage grundsätzlich die vorherige Nachfrage bei der Behörde ist, die über den Antrag bzw. über den Widerspruch zu entscheiden hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 9. Senats vom 21. März 2011 - L 9 AS 87/11 B -, m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 5. September 2011 - L 13 AS 248/11 B -. vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS), werden der unbemittelte rechtsuchende Bürger sowie sein Verfahrensbevollmächtigter nicht dadurch überfordert, wenn von ihnen - als Obliegenheit, an deren Nichtbeachtung ggf. Kostennachteile geknüpft sein können - eine sachliche Begründung des Widerspruchs verlangt wird, die ihrem Inhalt nach einem geordneten Verfahrensablauf entspricht und die sämtliche zu jener Zeit bekannte Argumente vorbringt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 125/12
    So wie etwa in Fällen einer Untätigkeitsklage der kostengünstigere Weg vor Erhebung der Klage grundsätzlich die vorherige Nachfrage bei der Behörde ist, die über den Antrag bzw. über den Widerspruch zu entscheiden hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 9. Senats vom 21. März 2011 - L 9 AS 87/11 B -, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS), werden der unbemittelte rechtsuchende Bürger sowie sein Verfahrensbevollmächtigter nicht dadurch überfordert, wenn von ihnen - als Obliegenheit, an deren Nichtbeachtung ggf. Kostennachteile geknüpft sein können - eine sachliche Begründung des Widerspruchs verlangt wird, die ihrem Inhalt nach einem geordneten Verfahrensablauf entspricht und die sämtliche zu jener Zeit bekannte Argumente vorbringt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2009 - L 13 AS 135/12
    So wie etwa in Fällen einer Untätigkeitsklage der kostengünstigere Weg vor Erhebung der Klage grundsätzlich die vorherige Nachfrage bei der Behörde ist, die über den Antrag bzw. über den Widerspruch zu entscheiden hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 9. Senats vom 21. März 2011 - L 9 AS 87/11 B -, m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS), werden der unbemittelte rechtsuchende Bürger sowie sein Verfahrensbevollmächtigter nicht dadurch überfordert, wenn von ihnen - als Obliegenheit, an deren Nichtbeachtung ggf. Kostennachteile geknüpft sein können - eine sachliche Begründung des Widerspruchs verlangt wird, die ihrem Inhalt nach einem geordneten Verfahrensablauf entspricht und die sämtliche zu jener Zeit bekannte Argumente vorbringt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2011 - L 9 AS 87/11
    Dies gilt umso mehr, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für mögliche Ursachen der bisherigen Nichtentscheidung über den Widerspruch bestehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2011 - L 9 AS 1242/10 B -, Beschluss vom 28. Februar 2011 - L 11 AS 885/10 B -, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 13 B 5/06 AS - und Beschluss vom 19. Januar 2009 - L 13 B 58/08 AS - ähnlich LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. November 2008 - L 8 B 426/08 -, letzteres zitiert nach juris.de).
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